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Die Pflegegrade mit den Leistungen im Überblick
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Pflegegrad beantragen. Voraussetzung für alle Geld- und Sachleistungen aus der Pflegeversicherung bildet die Pflegebedürftigkeit nach dem 11. Sozialgesetzbuch (§ 14 SGB XI, s. Quelle 1).
In § 14 Abs. 1 SGB XI wird genau definiert, wann ein Mensch per Gesetz als pflegebedürftig gilt. Daraus ergibt sich ein Pflegegrad, der den Umfang der Pflegeleistung bestimmt.
Pflegegrad Geldleistungen und Sachleistungen
Versicherte erhalten von ihrer Pflegekasse je nach Pflegegrad (PG) die folgenden Leistungen:
*Zum 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 höhere Zuschläge auf den pflegbedingten Eigenanteil,
wenn die Personen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind.
Es gilt dann entsprechend der Aufenthaltsdauer wie folgt:
Bis 12 Monate: 15 Prozent (statt bislang 5 Prozent)
Bis 24 Monate: 30 Prozent (statt bislang 25 Prozent)
Bis 36 Monate: 50 Prozent (statt bislang 45 Prozent)
Über 36 Monate: 75 Prozent (statt bislang 70 Prozent)
Die Abrechnung erfolgt zwischen Pflegeeinrichtung und Pflegekasse. Pflegebedürftige Personen brauchen sich darum nicht zu kümmern.
Was bedeutet Pflegegeld?
Wird ein Pflegebedürftiger zuhause von Angehörigen, Bekannten oder Freunden gepflegt, so gewähren gesetzliche und private Pflegekassen Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegelds errechnet sich aus dem jeweiligen Pflegegrad, der dem Versicherten zugewiesen ist.
Was sind Pflegesachleistungen?
Bei häuslicher Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst haben Pflegebedürftige Anspruch auf Zuschüsse für Pflegesachleistungen. Die Höhe ist dabei abhängig vom Pflegegrad. Der Begriff Sachleistung kann irreführen. Es handelt sich nicht etwa um materielle Leistungen in Form von Sachgegenständen. In der Pflege werden darunter Dienstleistungen verstanden, die von Mitarbeitern eines ambulanten Pflegedienstes erbracht werden.